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Position - Beschäftigtendatenschutzgesetz

Das Kabinett hat am 25.08.2010 nach einem halbjährigen Vorlauf einen Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes beschlossen. Die aktuellen Formulierungsvorschläge des BMI vom September 2011 greifen zahlreiche Stellungnahmen der Bundesregierung, des Bundesrats, der beteiligten Bundesministerien (BMAS, BMWi, BMJ) und der Sachverständigenanhörung vom 23.05.2011 auf. Darin sind zahlreiche Verbesserungen im Vergleich zum ursprünglichen Entwurf enthalten, auch wenn einige Detailfragen nach wie vor unzureichend gelöst sind.

Nach den Formulierungsvorschlägen des BMI ist eine Einwilligungsmöglichkeit in die Erhebung, das Verarbeiten und Nutzen von Daten ausdrücklich vorgesehen. Der dabei bestehenden Kritik wurde durch einen Kompromiss entgegengetreten: Eine Einwilligung soll bei ärztlicher Untersuchung, der Datenerhebung ohne Kenntnis des Betroffenen, der Videoüberwachung und dem biometrischen Verfahren keine Rechtsgrundlage bilden. Mit der Ausnahme des Datenabgleichs und der gezielten Videoüberwachung sollen Kollektivvereinbarungen ausdrücklich zulässig sein. Auch ein Konzernprivileg ist vorgesehen.

Diese Änderungen bieten die notwendigen und praxistauglichen gesetzgeberischen Klarstellungen, die auch bisher gefordert wurden und die es zu begrüßen gilt. Auf europäischer Ebene ist für den Januar 2012 eine EU-Verordnung zum Datenschutz angekündigt. Welche Auswirkungen dies auf die nationale Entwicklung haben wird, ist derzeit nicht abzusehen.

Die Postionen der Arbeitgeber lauten:

  1. Kollektivvereinbarung als Rechtsgrundlage beibehalten

    Die Kollektivvertragsparteien tragen in der Praxis Verantwortung dafür, dass datenschutzrechtliche Rahmenregelungen in den Betrieben sinnvoll umgesetzt werden. Hierzu schließen sie Vereinbarungen ab, die den Schutz von Arbeitnehmerdaten ebenso wie Handhabbarkeit der datenschutzrechtlichen Bestimmungen gewährleisten. Um hierzu weiter in der Lage zu sein, ist es zwingend notwendig sicherzustellen, dass Kollektivvereinbarungen eine geeignete Rechtsgrundlage für Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten sind.

  2. Gestaltungsspielraum durch Einwilligung zulassen

    Es muss weiterhin gewährleistet sein, dass individuelle Einwilligungen zur Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung ohne bürokratischen Aufwand erfolgen können. Mit diesem Ziel ist es unvereinbar, Einwilligungserklärungen einzelfallbezogen einholen zu müssen. Ebenso müssen über die gesetzlich geregelten Fälle hinaus weitere Nutzungszwecke durch die Einwilligung des Beschäftigten legitimiert werden können. Es muss sichergestellt sein, dass entsprechend den immer häufiger vorkommenden Gepflogenheiten solche Einwilligungen auch elektronisch erfolgen können.

  3. Gesundheitsfürsorge ermöglichen - Sicherheit gewährleisten

    Allgemeine Gesundheitsuntersuchungen, insbes. Alkohol- und Drogenscreenings sind bei Begründung ebenso wie bei Durchführung von Beschäftigungsverhältnissen unverzichtbar. Dies gilt aufgrund des gesonderten Sicherheitsbedürfnisses insbesondere auch für Unternehmen der chemischen Industrie.

  4. Compliance sicherstellen
    Arbeitgeber müssen Vertragsverletzungen, Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten vorbeugen und auch reagieren können. Das erfordert die Möglichkeit präventiver Datenerfassung schon zu einem Zeitpunkt, zu dem eine Verhinderung von Regelverstößen möglich ist.

  5. Datenaustausch im Konzern vereinfachen

    Zur Vermeidung unnötigen Bürokratieaufwandes bedarf es einer klaren Regelung, die den Datenaustausch innerhalb von Konzernunternehmen erleichtert.
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