Bundesländer und Unternehmen nicht überfordern
Grundsätzlich macht es aus der Sicht der Chemie keinen Sinn, wenn nationale Klimaschutzziele ohne Rücksicht auf die strukurellen Besonderheiten der Länder auf diese heruntergebrochen werden. Noch weniger hilfreich ist eine Verschärfung der nationalen Ziele (angestrebte Klimaneutralität bis 2050), da diese Vorgaben nicht kostenoptimal erreicht werden und Landeshaushalt und Wirtschaft unnötig belasten. Dies kann eine Behinderung der weiteren wirtschaftlichen Entwicklung des Landes bedeuten.
Bestehende Vorgaben sind ausreichend
Die Chemieverbände empfehlen, dass sich Rheinland-Pfalz auf die Unterstützung der nationalen Ziele und der EU-Vorgaben durch angemessene Beiträge konzentriert. Allgemeine Klimaschutzziele kann das Land auch ohne ein spezielles Landesgesetz beschließen. Diese Unterstützungsmaßnahmen sollten dann an die strukturellen und wirtschaftlichen Gegebenheiten im Land angepasst sein.
Landesklimaschutzgesetz sollte durch Landes-Justizministerium geprüft werden
Das Landesklimaschutzgesetz erzeugt potentielle Rechtsunsicherheit, da der Gesetzentwurf möglicherweise gegen das Grundgesetz verstößt, indem mittelbar in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes eingegriffen wird. Rechtsgutachten durch Prof. Martin Beckmann, einem renommierten Verwaltungsrechtler aus Münster, die im Auftrag der Unternehmensverbände in NRW und Baden-Württemberg (BW) zu den entsprechenden Gesetzesvorlagen erstellt wurden, lassen auch Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Landesklimaschutzgesetz Rheinland-Pfalz aufkommen.
Gesetz ohne abschätzbare Folgen ist untragbar
Im Paragraf 6 des Gesetzes wird festgelegt, dass „die wesentlichen Ziele, Strategien und Maßnahmen zur Erreichung der Gesetzesziele nach § 4 in einem Klimaschutzkonzept darzustellen“ sind. Das bedeutet, dass eine Gesetzesfolgenabschätzung unmöglich ist, weil die Ziele, Strategien und Maßnahmen zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung des Landesklimaschutzgesetzes noch gar nicht bekannt sind.
Einen derartigen Gesetzesmechanismus lehnen die Chemieverbände ab. Denn ein Gesetz sollte so konstruiert sein, dass man eine quantitative beziehungsweise mindestens eine qualitative Abschätzung der Folgen durchführen kann.
Chemie engagiert sich schon lange für Klimaschutz
Klimaschutz ist eine globale Herausforderung und geht alle an. Die Chemische Industrie hat dies bereits früh erkannt und sich 1996 (und 2001 erweitert) freiwillig verpflichtet, ihren Ausstoß an den Treibhausgasen (THG) Kohlendioxid (CO2) und Lachgas (N2O) bis 2012 um mindestens 45% zu senken. Bereits 2009 wurde dieser Zielkorridor erreicht.
Vergleicht man die Entwicklung von 1990 bis 2011 kann man feststellen, dass in diesem Zeitraum die deutsche chemisch-pharmazeutische Industrie ihre Emission an THG absolut um fast 50% gesenkt hat und dabei auch absolut 20% weniger Energie verbraucht hat. Das alles wurde erreicht bei gleichzeitiger Steigerung der Produktion um über 60%.
Dies zeigt, dass die im Landesklimaschutzgesetz (LKSG) angesprochenen Themen Energieeffizienz und der sparsame Gebrauch von Energie in der Chemie schon lange erfolgreich beachtet werden.
Landesklimaschutzgesetz führt nicht zum gewollten Ziel
Das vorgeschlagene Landesklimaschutzgesetz erachten die Chemieverbände Rheinland-Pfalz für nicht sinnvoll und auch für nicht notwendig. Es ist weder notwendig noch sinnvoll, dass Länder zu gleichen Minderungsvorgaben, wie sie für ganz Deutschland gelten, verpflichtet werden sollen.
Ein solches Vorgehen würde unweigerlich zu teuren und vielleicht auch unsinnigen Umsetzungsmaßnahmen führen, weil einerseits die Begrenzungen und andererseits die Möglichkeiten der Länder nicht angemessen berücksichtigt würden. Man engt sich im Handlungsspielraum ein und vernachlässigt Synergien, die sich auf nationaler Ebene erschließen würden.
Eine Umsetzung des Landesklimaschutzgesetzes wäre damit ein Verstoß gegen den allseits gewollten Grundsatz, auch im gesetzgeberischen Handeln auf Effizienz zu achten.
In diesem Sinne appellieren die Chemieverbände Rherinland-Pfalz an die Politik, die bereits im Koalitionsvertrag angelegte Gesetzesvorhaben nicht weiterzuverfolgen und sich vielmehr auf effektive und effiziente Beiträge aus Rheinland-Pfalz zur Umsetzung der nationalen Klimaschutzziele zu konzentrieren.